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Nichts Genaues weiß man nicht – viele Versicherungen spielen „Katz und Maus“ bei der Frage der stillen Reserven

Sonntag, November 16th, 2008
Eigentlich war alles ganz klar, denn das Versicherungs- vertragsgesetz (VVG) regelt, dass Versicherte nicht nur Anspruch auf die Teilnahme an den so genannten stillen Reserven ihres Versicherers haben, sondern auch jährlich über die Höhe informiert werden müssen. Doch weit gefehlt, wie jetzt „Die Welt”, „Finanztest” und der Informationsdienst „Versicherungsjournal” berichten. So zeigen erste Erfahrungen, dass die Versicherer den neuen Vorgaben - vorsichtig formuliert – ausweichen. Darauf machen die Hamburger Rechtsanwälte Bluhm und Trawöger sowie das DIWVA-Institut Hamburg aufmerksam. So meint Rechtsanwalt Joachim Bluhm: „In vielen Abrechnungen taucht das Wort Bewertungsreserven überhaupt nicht auf.” Und das DIWVA-Institut Hamburg kommt zu dem Ergebnis, dass es in der Hälfte der Fälle kein zusätzliches Geld gibt. Dabei sind vom Grundsatz die Bewertungsreserven oder auch stillen Reserven eigentlich einfach zu ermitteln, handelt es sich doch um die Differenz zwischen den nach dem Niederstwertprinzip angesetzten Buchwerten und dem höheren Marktwert der Kapitalanlage, die dem Versicherungsvertrag als Kapitalanlage zugrunde liegt. Dies kann, gerade in schwierigen Börsenzeiten wie derzeit , einmal weniger sein, oder – wenn die Börse wieder anzieht – mehr. Am sichersten dürften diesbezüglich Immobilien einzuschätzen sein, von denen die Versicherer ja auch ordentlich besitzen. Doch das Problem liegt im Detail, wie der renommierte Versicherungsjournalist Michael J. Glück im „Versicherungsjournal” richtig beschreibt. Denn zum einen müssen die Differenzwerte jedes Jahr neu festgestellt werden und nach einem „verursachergerechten Verfahren” dem einzelnen Vertrag zugewiesen werden. Zum anderen können die Versicherer die Kunden zwar an den stillen Reserven beteiligen, ihnen aber andererseits die Überschüsse kürzen. Edda Castello, Versicherungsexpertin bei der Verbraucherzentrale Hamburg findet hierfür direkte Worte: „Der Versicherte kann überhaupt nicht nachvollziehen, ob die Angaben korrekt sind.” Im Grunde sei dabei nicht zu verstehen, warum der Gesetzgeber für einen zivilrechtlichen Anspruch gesorgt habe, den der Kunde nicht verstehen kann. Oder war wieder einmal alles nur Makulatur. Das DIWVA-Insitut Hamburg bietet über das Internet einen kostenlosen Check mit dem überprüft wird ob die Angaben der Gesellschaften plausibel sind.  Anwalt Bluhm ist da in einem ersten Schritt pragmatischer, wenn er Versicherte auffordert, sich von den Gesellschaften wenigstens die Höhe und den Grund der stillen Reserven erklären zu lassen. Und das LV-CHECK Team meint: Wieder einmal zeigt die Versicherungswirtschaft, wie einfach es ist, mit Vorgaben zu mehr Transparenz umzugehen. Es ist ein Armutszeugnis, wenn Versicherte einfache Rechte einfordern müssen. Dies wirft auch ein bezeichnendes Bild darauf, wie Versicherungen mit ihren Kunden umgehen. Jeder Kunde sollte sich daher vor Augen führen, was er von den sonstigen Versprechungen der Versicherungswirtschaft halten kann.
Kostenlose Info

 

 

 

 

 

Die Kostenstruktur der Lebensversicherung ist reine Willkür!!

Samstag, Juni 21st, 2008

Wie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bereits 2004 laut ihren Kennzahlen feststellt, werden von den eingezahlten Beiträgen in den meisten Fällen über 20%, in einigen sogar über 30% für “Kosten” verwendet. Hierüber wird der Kunde in aller Regel nicht aufgeklärt.

Die Bedingungswerke der Lebensversicherungen sind völlig intransparent - hier beispielhafte Auszüge:     

1. Zitat aus Versicherungsverträgen: „Für Leistungen des Versicherers, die im Auftrag des Kunden oder in dessen mutmaßlichen Interesse erbracht werden und die nach den Umständen zu urteilen nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, kann der Versicherer die Höhe der Entgelte (Kosten) nach billigem Ermessen (§315 BGB) bestimmen.”

Aber auch eine vom Versicherungsnehmer nicht gewollte telefonische oder fernmündliche Beratung (Vertreterbesuch) kann in seinem mutmaßlichen Interesse liegen und muss demzufolge in beliebiger Höhe (die Gesellschaft legt ihre Vergütung selbst fest) bezahlt werden.     
                                                      
2. Zitat aus Versicherungsverträgen: „Falls aus anderen, von Ihnen veranlassten Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird, können wir Ihnen soweit nichts anderes vereinbart ist die in solchen Fällen durchschnittlich entstehenden Kosten als pauschalen Abgeltungsbetrag gesondert in Rechnung stellen. Dies gilt beispielsweise bei:   
Erteilung einer Ersatzurkunde für den Versicherungsschein, Erstellung von zusätzlichen Bescheinigungen, schriftlicher Festsetzung bei Nichtzahlung von Folgebeiträgen, Beitragsverzug, Mahnkosten, Durchführung von nach diesem Vertrag von uns nicht geschuldeten Vertragsänderungen, bei Beitragskürzungen, Zinskosten.”
 
Aber wer legt fest was der Durchschnitt ist???

3. Zitat aus Versicherungsverträgen: „ Die mit dem Abschluss von Lebensversicherungen im Regelfall verbundenen Kosten, etwa für Beratung, Anforderung von Gesundheitsauskünften, Prüfung des Risikos und Ausstellung des Versicherungsscheins, werden Ihnen nicht gesondert in Rechnung gestellt. Entsprechend §65 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und §§341e und 341f HGB, sowie den dazugehörigen Rechtsvorschriften verrechnen wir (der Versicherer)einen Teil dieser Kosten nach einem aufsichtrechtlich geregelten Verfahren mit Ihren ab Versicherungsbeginn eingehenden Beiträgen, soweit diese nicht für Versicherungsleistungen vorgesehen sind.

Aber wer legt eigentlich fest, wie hoch dieser Teil der Beiträge ist ?

Deshalb die Empfehlung: Sofort raus aus unsinnigen Kapitallebens- und Privaten Rentenversicherungen!!

Aber bitte richtig! Seien Sie nicht mit dem Rückkaufswert zufrieden, dieser ist sowieso falsch berechnet! Erst im 13-15.ten Vertragsjahr beträgt der Rückkaufswert in etwa der Summe Ihrer eingezahlten Beiträge – Rendite haben Sie bis dahin noch nicht erzielt. Machen Sie den lv-check HIER! 
 

 

 

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