Posts Tagged ‘Beiträge’

Die Kostenstruktur der Lebensversicherung ist reine Willkür!!

Samstag, Juni 21st, 2008

Wie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bereits 2004 laut ihren Kennzahlen feststellt, werden von den eingezahlten Beiträgen in den meisten Fällen über 20%, in einigen sogar über 30% für “Kosten” verwendet. Hierüber wird der Kunde in aller Regel nicht aufgeklärt.

Die Bedingungswerke der Lebensversicherungen sind völlig intransparent - hier beispielhafte Auszüge:     

1. Zitat aus Versicherungsverträgen: „Für Leistungen des Versicherers, die im Auftrag des Kunden oder in dessen mutmaßlichen Interesse erbracht werden und die nach den Umständen zu urteilen nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, kann der Versicherer die Höhe der Entgelte (Kosten) nach billigem Ermessen (§315 BGB) bestimmen.”

Aber auch eine vom Versicherungsnehmer nicht gewollte telefonische oder fernmündliche Beratung (Vertreterbesuch) kann in seinem mutmaßlichen Interesse liegen und muss demzufolge in beliebiger Höhe (die Gesellschaft legt ihre Vergütung selbst fest) bezahlt werden.     
                                                      
2. Zitat aus Versicherungsverträgen: „Falls aus anderen, von Ihnen veranlassten Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird, können wir Ihnen soweit nichts anderes vereinbart ist die in solchen Fällen durchschnittlich entstehenden Kosten als pauschalen Abgeltungsbetrag gesondert in Rechnung stellen. Dies gilt beispielsweise bei:   
Erteilung einer Ersatzurkunde für den Versicherungsschein, Erstellung von zusätzlichen Bescheinigungen, schriftlicher Festsetzung bei Nichtzahlung von Folgebeiträgen, Beitragsverzug, Mahnkosten, Durchführung von nach diesem Vertrag von uns nicht geschuldeten Vertragsänderungen, bei Beitragskürzungen, Zinskosten.”
 
Aber wer legt fest was der Durchschnitt ist???

3. Zitat aus Versicherungsverträgen: „ Die mit dem Abschluss von Lebensversicherungen im Regelfall verbundenen Kosten, etwa für Beratung, Anforderung von Gesundheitsauskünften, Prüfung des Risikos und Ausstellung des Versicherungsscheins, werden Ihnen nicht gesondert in Rechnung gestellt. Entsprechend §65 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und §§341e und 341f HGB, sowie den dazugehörigen Rechtsvorschriften verrechnen wir (der Versicherer)einen Teil dieser Kosten nach einem aufsichtrechtlich geregelten Verfahren mit Ihren ab Versicherungsbeginn eingehenden Beiträgen, soweit diese nicht für Versicherungsleistungen vorgesehen sind.

Aber wer legt eigentlich fest, wie hoch dieser Teil der Beiträge ist ?

Deshalb die Empfehlung: Sofort raus aus unsinnigen Kapitallebens- und Privaten Rentenversicherungen!!

Aber bitte richtig! Seien Sie nicht mit dem Rückkaufswert zufrieden, dieser ist sowieso falsch berechnet! Erst im 13-15.ten Vertragsjahr beträgt der Rückkaufswert in etwa der Summe Ihrer eingezahlten Beiträge – Rendite haben Sie bis dahin noch nicht erzielt. Machen Sie den lv-check HIER! 
 

 

 

Â